Philosophie

Die Prüfungsanforderungen der Deutschen Immobilienakademie (DIA), genügen den von den Industrie- und Handelskammern geforderten wesentlichen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Immobilien.

Dem zu Folge fühlen auch wir, als Diplom Sachverständige für die Bewertung von bebauten u. unbebauten Grundstücken, für Mieten u. Pachten, uns den Verhaltensregeln, die durch die Muster-Sachverständigenverordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben wird, verpflichtet.
Insbesondere stehen unsere Immobiliengutachten unter der Prämisse einer

• weisungsfreien,
• unabhängigen,
• gewissenhaften und
• unparteiischen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 8 SVO.

 

Die Pflichten der Immobilien-Sachverständigen unserer Kooperation sind im Wesentlichen folgende:

Persönliche Aufgabenerfüllung
Wir erstatten unsere Gutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten kenntlich gemacht (§11 SVO).

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Über unsere Leistungen führen wir entsprechende Aufzeichnungen und bewahren diese, nebst einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf. (§ 13 SVO).

Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung
Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Jeder Immobiliensachverständige verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO).

Schweigepflicht
Kenntnisse, die wir während unserer Tätigkeit erlangen, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung unserer oder Interessen Dritter. (§ 15 SVO).

Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch
Um unseren Wissen und unsere Erfahrung immer auf den neuesten Stand zu bringen, ist für uns regelmäßige Fortbildung und Erfahrungsaustausch oberste Priorität. (§ 16 SVO)

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